Die Bischöfe begründen diese strengen Maßnahmen damit, dass der Austritt „eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche“ darstelle und eine „schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft“ sei. Zudem verstoße die betreffende Person damit gegen die Pflicht, die Einheit mit der Kirche zu wahren (Can. 209 CIC) und sie finanziell zu unterstützen (Can. 222 CIC).
Aber sind diese Maßnahmen nicht ein wenig zu hart gegenüber Menschen, die vielleicht einfach nur ein Problem mit der Kirchensteuer haben? Kritik gibt es gegen das Vorgehen der Kirche gegenüber Ausgetretenen schon lange. Im Zentrum steht dabei der Vorwurf, die Kirche unterscheide nicht nach dem Grund des Austritts, sondern unterstelle allen Ausgetretenen pauschal, sich durch einen „öffentlichen Akt“ von der Kirche zu distanzieren. Dabei bedeutet der Austritt im Prinzip nichts anderes, als keine Kirchensteuer mehr zu bezahlen. Das ist durchaus ein Akt des Ungehorsams – der im Can. 222 des kirchlichen Gesetzbuches allerdings nicht mit Konsequenzen belegt ist.
Bis zum Jahr 2012 verhängte die Kirche beinahe die gleichen Konsequenzen wie heute, bezeichnete das Ganze aber noch als Exkommunikation. Der Austritt wurde als schismatische und/oder häretische Positionierung gewertet. Dagegen hatte aber sogar der Vatikan Bedenken. Im Jahr 2006 verschickte der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte ein Rundschreiben an alle Bischofskonferenzen, in dem er sich – in einem völlig anderen Zusammenhang – mit dem Abfall von der Kirche beschäftigte. Darin hielt er fest: „Der rechtlich-administrative Akt des Abfalls von der Kirche kann aus sich nicht einen formalen Akt des Glaubensabfalls in dem vom CIC verstandenen Sinn konstituieren, weil der Wille zum Verbleiben in der Glaubensgemeinschaft bestehen bleiben könnte.“ Der unterschiedslose Automatismus war also nicht in Ordnung.
Dennoch legt hingegen die Kirche in Deutschland großen Wert darauf, dass Gläubige nicht nur glauben, sondern auch Mitglied der Organisation Kirche sind. Christsein ohne Kirchenmitgliedschaft gibt es in den Augen der Kirche nicht. Zu dieser Gemeinschaft gehört unter anderem die Beteiligung aller an den Aufgaben der Kirche dazu. In Deutschland hat die Bischofskonferenz definiert, dass die Mitglieder diese Beteiligung in Form der Zahlung der Kirchensteuer leisten. Wer dazu nicht bereit ist, muss auf zahlreiche Rechte verzichten.
Auf Grund dieser Rechtslage lassen sich einige Bedingungen und auch Möglichkeiten beschreiben. Ein Überblick soll einer pastoralen Handhabung dienen: