Zum Inhalt springen
Angebote für Ausgetretene

Angebote für Ausgetretene

Aus der Kirche ausgetreten? Was nun? Gibt es noch pastorale Möglichkeiten?

Mit dem allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Austritt (20.09.2012 – siehe Text im Anhang) fällt das Wort „Exkommunikation“ mit dem Kirchenaustritt zwar nicht mehr, aber die Konsequenzen sind fast die gleichen geblieben.

Mit dem Verzicht auf die Mitgliedschaft in der Kirche verliert eine Person laut dem Dekret der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) von 2012 das Recht, Sakramente zu empfangen, kirchliche Ämter zu bekleiden, Tauf- oder Firmpate zu sein, Mitglied von pfarrlichen oder diözesanen Räten zu werden oder diese zu wählen sowie Mitglied in öffentlichen kirchlichen Vereinen zu sein. Die Taufe ist zwar ein unauslöschliches Prägemal und kann nicht verloren werden, die rechtliche Stellung eines Ausgetretenen ist durch die kirchlichen Restriktionen aber auf ein absolutes Minimum heruntergefahren.

Die Bischöfe begründen diese strengen Maßnahmen damit, dass der Austritt „eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche“ darstelle und eine „schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft“ sei. Zudem verstoße die betreffende Person damit gegen die Pflicht, die Einheit mit der Kirche zu wahren (Can. 209 CIC) und sie finanziell zu unterstützen (Can. 222 CIC).

Aber sind diese Maßnahmen nicht ein wenig zu hart gegenüber Menschen, die vielleicht einfach nur ein Problem mit der Kirchensteuer haben? Kritik gibt es gegen das Vorgehen der Kirche gegenüber Ausgetretenen schon lange. Im Zentrum steht dabei der Vorwurf, die Kirche unterscheide nicht nach dem Grund des Austritts, sondern unterstelle allen Ausgetretenen pauschal, sich durch einen „öffentlichen Akt“ von der Kirche zu distanzieren. Dabei bedeutet der Austritt im Prinzip nichts anderes, als keine Kirchensteuer mehr zu bezahlen. Das ist durchaus ein Akt des Ungehorsams – der im Can. 222 des kirchlichen Gesetzbuches allerdings nicht mit Konsequenzen belegt ist.

Bis zum Jahr 2012 verhängte die Kirche beinahe die gleichen Konsequenzen wie heute, bezeichnete das Ganze aber noch als Exkommunikation. Der Austritt wurde als schismatische und/oder häretische Positionierung gewertet. Dagegen hatte aber sogar der Vatikan Bedenken. Im Jahr 2006 verschickte der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte ein Rundschreiben an alle Bischofskonferenzen, in dem er sich – in einem völlig anderen Zusammenhang – mit dem Abfall von der Kirche beschäftigte. Darin hielt er fest: „Der rechtlich-administrative Akt des Abfalls von der Kirche kann aus sich nicht einen formalen Akt des Glaubensabfalls in dem vom CIC verstandenen Sinn konstituieren, weil der Wille zum Verbleiben in der Glaubensgemeinschaft bestehen bleiben könnte.“ Der unterschiedslose Automatismus war also nicht in Ordnung.

Dennoch legt hingegen die Kirche in Deutschland großen Wert darauf, dass Gläubige nicht nur glauben, sondern auch Mitglied der Organisation Kirche sind. Christsein ohne Kirchenmitgliedschaft gibt es in den Augen der Kirche nicht. Zu dieser Gemeinschaft gehört unter anderem die Beteiligung aller an den Aufgaben der Kirche dazu. In Deutschland hat die Bischofskonferenz definiert, dass die Mitglieder diese Beteiligung in Form der Zahlung der Kirchensteuer leisten. Wer dazu nicht bereit ist, muss auf zahlreiche Rechte verzichten.
Auf Grund dieser Rechtslage lassen sich einige Bedingungen und auch Möglichkeiten beschreiben. Ein Überblick soll einer pastoralen Handhabung dienen:

Es ist „wünschenswert“, dass bei der Taufe eines Kindes wenigstens ein Elternteil der katholischen Kirche angehört. Wenn dies nicht der Fall ist, kann um ein Gespräch mit dem Wohnortpfarrer gebeten werden.

Pastoral gesehen wäre es dann gut, auf ausdrücklichem Wunsch der Eltern das Kind zu taufen. Zur Taufe eines Kindes, „muss die begründete Hoffnung bestehen, dass das Kind in der katholischen Religion erzogen wird“, heißt es vonseiten der Deutschen Bischofskonferenz.

Hierbei wäre sicher zu erörtern, dass ein Pate katholisch getauft und gefirmt sein sollte.

Zur Wahl eines Taufpaten:
Auch eine ausgetretene Person bleibt ein getaufter Christ und kann im Sinne der Familie ein „Pate“ sein, der sich kraft seines Gewissens und seiner Einstellung um die christliche Erziehung des Taufkindes in ernstzunehmender Weise bemühen wird. Obgleich keine kirchliche Eintragung in die Taufurkunde erfolgt, kann diese Person selbstverständlich an der Tauffeier mit Gebeten und Liedern wie alle Anwesenden mitwirken.

Ein Teil des Brautpaares muss katholisches Kirchenmitglied sein. Für den Fall, dass zwei ausgetretene Katholiken kirchlich heiraten möchten, ist hier ein besonderer Hinweis notwendig: Mit dem Austritt aus der Kirche wird bekanntlich die Taufe nicht ausgelöscht. Von daher haben auch ausgetretene Katholiken ein Grundrecht auf Ehe. Damit aus der Kirche ausgetretene Personen eine kirchliche Ehe schließen können, muss die Erlaubnis zur Eheschließungsassistenz beim Ortsordinarius eingeholt werden. Diese setzt das Versprechen über die Bewahrung des Glaubens und die katholische Kindererziehung voraus.
Bei einer katholischen Trauung sind zwei Zeugen notwendig. Die Trauzeugen sollten sich zum christlichen Glauben bekennen. Rechtlich notwendig ist zur Trauzeugenschaft ein christliches Bekenntnis nicht. Trauzeugen müssen aber das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Wer nicht oder nicht mehr Mitglied der Kirche ist, kann zunächst nicht auf ein katholisches Begräbnis hoffen. Dazu hat die Deutschen Bischofskonferenz folgenden Hinweis: „Es kann Ihnen das kirchliche Begräbnis verweigert werden, wenn Sie vor dem Tod kein Zeichen der Umkehr und der Reue gezeigt haben.“ Nach einem Austritt sei davon auszugehen, dass die Person nicht kirchlich begraben werden will - sondern dass eher die Angehörigen diesen Wunsch hätten. Prinzipiell gilt: Auch hier ist es eine Frage des Einzelfalls.
Da eine Beerdigung aber ein seelsorgerischer Akt gegenüber den Hinterbliebenen des Verstorbenen sei, könnten auch Ausnahmen gemacht werden. Darüber entscheidet auch der Wohnortpfarrer im Gespräch mit den Angehörigen. So wäre es auch denkbar, dass ein/ e Seelsorger/ in sich mit den Angehörigen am Grab versammelt und mit ihnen gemeinsam Gebete, Texte oder Meditationen spricht. Die kirchlichen Rituale würden entfallen.

Auch eine Sterbebegleitung des Ausgetretenen durch einen Seelsorger ist nach wie möglich und sinnvoll, wenn dies gewünscht wird.

Für die Deutsche Bischofskonferenz steht fest: „Selbstverständlich ist es möglich an Gottesdiensten teilzunehmen." Allerdings dürfen keine Sakramente empfangen werden - etwa die „der Eucharistie, der Firmung, der Buße und der Krankensalbung - außer in Todesgefahr“.

Da Ausgetretene für viele Familien ein selbstverständlicher und zugehöriger Teil bleiben, nehmen sie auch in dieser Verbundenheit an der Eucharistie in der Gemeinde teil. Unterschiedslos beten und singen sie oft gemeinsam mit der Gottesdienstgemeinde. Dann entscheiden sie nach bestem Gewissen und auch aus einem inneren Bedürfnis heraus, das Sakrament empfangen zu wollen. Es wäre dann pastoral betrachtet sehr wertschätzend, diesen Menschen gastfreundlich mit der Eucharistie zu begegnen.

Klaus Koltermann, Pfarrer im Seelsorgebereich Dormagen-Nord